§9 Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede
Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
1) Genehmigung des vom Vorstand
aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme
des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung
des Vorstandes
2) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit
des Jahresbeitrages
3) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
und des Beirates
Ab dem Jahre 2013 sind alle
2 Jahre Vorstandsneuwahlen.
Es wird dann der gesamte Vorstand neu gewählt.
Wiederwahl ist zulässig, unbeachtet der Dauer
der bisherigen Vorstandstätigkeit.
Für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes
werden von der Mitgliederversammlung
zwei Kassenprüfer neu gewählt. Die Kassenprüfer
dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
Wiederwahl ist zulässig.
Der bisherige Vorstand bleibt solange im Amt, bis
ein neuer Vorstand gewählt ist.
4) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und
über die Auflösung des Vereins.
5) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
In Angelegenheiten, die in den
Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen,
kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen
an den Vorstand beschließen. Der Vorstand
kann seinerseits in Angelegenheiten
seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung
der Mitgliederversammlung einholen.