§9 Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede

Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

 

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende  Angelegenheiten zuständig:

 

1)  Genehmigung des vom Vorstand

     aufgestellten Haushaltsplanes für das

     nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme

     des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung

     des Vorstandes                                                                                

2)  Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit

     des Jahresbeitrages

 

3)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes

     und des Beirates

                  

     Ab dem Jahre 2013 sind alle

     2 Jahre Vorstandsneuwahlen.

     Es wird dann der gesamte Vorstand neu gewählt.

     Wiederwahl ist zulässig, unbeachtet der Dauer

     der bisherigen Vorstandstätigkeit.

 

     Für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes

     werden von der Mitgliederversammlung

     zwei Kassenprüfer neu gewählt. Die Kassenprüfer

     dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.

     Wiederwahl ist zulässig.

 

     Der bisherige Vorstand bleibt solange im Amt, bis

     ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

4)  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und

     über die Auflösung des Vereins.

 

5)  Beschlussfassung über die Berufung gegen einen

     Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

 

     In Angelegenheiten, die in den

     Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen,

     kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen

     an den Vorstand beschließen. Der Vorstand

     kann seinerseits in Angelegenheiten

     seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung

     der Mitgliederversammlung einholen.

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