§6 Organe des Vereins:

 

Die Organe des Vereins sind:

           

           a)  die Mitgliederversammlung 

           b)  der geschäftsführende Vorstand

           c)  der erweiterte Vorstand

           d)  die Vereinsjugend mit Jugendsprecher

 

 

zu §6 Absatz a)

 

Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 des BGB besteht aus folgenden Organen:

 

                1)  dem ersten Vorsitzenden

                 2)  dem stellvertretenden Vorsitzenden

                 3)  dem Schatzmeister

                 4)  dem/der Schriftführer/in

 

               

Der Verein  wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand – gemäß §26 BGB.

Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei gemeinsam.

              

               

zu §6 Absatz b)

 

       Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden
       Organen:

               

                  1)  dem Sportwart

                   2)  dem Jugendwart

                   3)  dem technischen Leiter

                   4)  dem Gewässerwart

                   5)  den Beisitzern (wenn erforderlich)

 

 

       Den Beisitzern kann vom Vorstand mit

       einfacher Mehrheit ein

       bestimmter Geschäftsbereich übertragen werden.

 

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