§6 Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand
c) der erweiterte Vorstand
d) die Vereinsjugend mit Jugendsprecher
zu §6 Absatz a)
Der Geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 des BGB besteht aus folgenden Organen:
1) dem ersten Vorsitzenden
2) dem stellvertretenden Vorsitzenden
3) dem Schatzmeister
4) dem/der Schriftführer/in
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand – gemäß §26 BGB.
Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei gemeinsam.
zu §6 Absatz b)
Der erweiterte Vorstand besteht aus folgenden
Organen:
1) dem Sportwart
2) dem Jugendwart
3) dem technischen Leiter
4) dem Gewässerwart
5) den Beisitzern (wenn erforderlich)
Den Beisitzern kann vom Vorstand mit
einfacher Mehrheit ein
bestimmter Geschäftsbereich übertragen werden.