§4 Beiträge, Geschäftsjahr
Jedes Mitglied hat die für das Geschäftsjahr festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Mitgliedsbeiträge sind:
Die Höhe der Aufnahmegebühren, der Beiträge sowie die Erhebung etwaiger
Sondergebühren wird für das laufende Geschäftsjahr jeweils von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die festgesetzte Aufnahmegebühr und der Jahresbeitrag für das laufende Jahr, werden erstmals fällig mit dem Tag der Aufnahme in den Verein.
Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten und ist eine Bringschuld.
Im Falle des Ausscheidens werden Beiträge nicht zurückerstattet. Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen besteht nicht.